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Inkasso - von der Beauftragung bis zur Kontopfändung beim Schuldner
Eine offene Rechnung ist häufig der Anfang. Weil der Gläubiger den Schuldner nicht auf gütlichem Weg zur Begleichung des ausstehenden Betrages bewegen konnte, leitet er das dreistufige Mahnverfahren ein. Hat der Schuldner auch nach der dritten Mahnung noch nicht reagiert, wendet der Gläubiger sich an das Gericht und beantragt einen Mahnbescheid. Dieser eröffnet das gerichtliche Mahnverfahren. Außerdem ist der Mahnbescheid die Voraussetzung, um in die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen des Schuldners einzuleiten. Als letztes Mittel ist der Gläubiger, der einen Mahnbescheid erwirkt hat, ermächtigt, das Konto seines Schuldners zu pfänden, bis seine Forderung vollständig erfüllt ist.Das gesamte Mahnverfahren kostet den Gläubiger nicht nur Nerven, sondern auch Zeit. Möchte er mehr Zeit auf die Erledigung seines Tagesgeschäfts verwenden, kann er ein Inkasso beauftragen. Das Inkasso übernimmt alle wichtigen Aufgaben, die ein erfolgreiches Mahnverfahren voraussetzen. Inkasso beauftragen bedeutet, dass das Inkasso Büro nach dem außergerichtlichen Mahnverfahren einen Mahnbescheid beantragt und den Schuldner spätestens mit der Kontopfändung zur Tilgung seiner offenen Verbindlichkeit zwingt.
Inkasso - was steckt hinter diesem Begriff?
Vom Inkasso ist die Rede, wenn ein Kaufmann oder eine Privatperson ein Inkassounternehmen beauftragen (oder auch einen Rechtsanwalt) um einen offenen Rechnungsbetrag einzuziehen. Der geschäftsmäßige Forderungseinzug des Inkassobüros kann immer zum Einsatz kommen, wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner eine Forderung einziehen möchte. Auf die Höhe und den Grund der Forderung kommt es dabei nicht an. Wichtig ist aber, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist.Für die Tätigkeit, die das Inkasso nach der Auftragsannahme übernimmt, ist gemäß der §§ 2, Absatz 2 und 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Erlaubnis von dem für das Inkasso zuständigen Amtsgericht erforderlich. Diese erhält das Inkasso, wenn es einen Antrag auf Eintrag in das Rechtsdienstleistungsregister gestellt hat und dieser genehmigt wurde. Viele seriöse Inkassobüros gehören der Organisation Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. mit Sitz in Berlin an. Der Dachverband fordert von seinen Mitgliedern ein strenges Maß an Verantwortung. Nach dem Inkasso beauftragen, soll jedes Inkasso bei dem Antrag auf einen Mahnbescheid oder der Einleitung der Zwangsvollstreckung ordnungsgemäß und gewissenhaft für seine Kunden tätig werden. Für einen Gläubiger bietet das Inkasso beauftragen insbesondere den Vorteil, dass er sein Geld spätestens mit der Kontopfändung bekommt und Geld spart.
Welche Merkmale weist ein seriöses Inkassobüro auf?
Beim Inkasso beauftragen kommt es darauf an, dass der Gläubiger den Forderungseinzug an ein seriöses Inkassobüro vergibt. Ein seriöses Inkasso beauftragen erkennt der Gläubiger an den folgenden Merkmalen: Die Nichtmitgliedschaft eines Inkassobüros beim Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen macht das Inkasso noch nicht unseriös. Ein seriöses Inkassounternehmen führt einen Gewerbebetrieb, der in kaufmännischer Weise eingerichtet ist. Die Tätigkeit eines seriösen Inkassobüros ist klar strukturiert. Diese Struktur folgt den rechtlichen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber für den Einzug einer offenen Rechnung zulässt. Nachdem der Gläubiger sich dazu entschlossen hat, ein Inkasso zu beauftragen, wird zunächst das außergerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Führt dieses nicht um Erfolg beantragt das Inkasso einen Mahnbescheid und erwirkt einen Vollstreckungstitel. Ein seriöses Inkasso erkennt der Gläubiger an den folgenden Kriterien:- Zuverlässigkeit
- Sachkunde in Theorie und Praxis
- Fester Verfahrensablauf
Zuverlässigkeit
Jedes seriöse Inkasso arbeitet zuverlässig. Damit der Gläubiger ein zuverlässiges Inkasso beauftragen kann, muss das Inkassobüro bei dem Antrag für die Erlaubnis zum Forderungseinzug nachweisen, dass die Inhaber nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Um geschäftsmäßig einen Mahnbescheid beantragen zu können, darf das Inkasso selbst nicht insolvent sein.Sachkunde in Theorie und Praxis
Wer ein Inkasso führt, muss seine Sachkunde in Theorie und Praxis unter Beweis gestellt haben. Das theoretische Wissen fußt insbesondere auf das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Darüber hinaus ist es für den Inkassobetreiber aber auch unerlässlich, dass er sich mit den Themen Einzelzwangsvollstreckung und Zwangsversteigerungsverfahren auseinandersetzt. Außerdem kennt ein seriöser Inkassobürobetreiber sich umfassend in der Insolvenzordnung aus.Fester Verfahrensablauf
Jedes seriöse Inkassobüro verfolgt einen strukturierten Verfahrensablauf. Der Mahnbescheid wird erst bei Gericht beantragt, wenn das außergerichtliche Mahnverfahren nicht zum Ziel geführt hat. Auch danach handelt ein seriöses Inkassobüro strikt nach den Vorgaben des Gesetzes. Alle Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Gläubiger zu seinem Recht kommt, sind mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vereinbar. Unseriöses Inkasso erkennt ein Gläubiger, der ein Inkasso beauftragen möchte, an den folgenden Praktiken:- Der Gläubiger erhält keine Möglichkeit, zwischen den drei Alternativen zum Forderungseinzug - Forderung eintreiben, Forderung abtreten und Forderung verkaufen - zu wählen.
- Ein unseriöses Inkassobüro schlägt dem Gläubiger Praktiken vor, die nicht vorsehen, den Mahnbescheid nach einem fruchtlosen außergerichtlichen Mahnverfahren zu beantragen.
- Unseriös ist es auch, wenn das Inkasso im Namen des Gläubigers auftritt und den Schuldner durch Drohungen zur Zahlung seiner offenen Verbindlichkeiten zwingt.
Wer kann ein Inkassounternehmen beauftragen?
Grundsätzlich kann jede Person oder jedes Unternehmen, das gegen eine andere Person oder einen anderen Unternehmer eine Forderung geltend machen möchte, ein Inkasso beauftragen und dessen Dienste in Anspruch nehmen. Das deutsche Recht macht keinen Unterschied, ob der Auftrag für den Antrag auf einen Mahnbescheid von einem Kioskbesitzer, einem Handwerksbetrieb oder einer mittelständischen GmbH erteilt wird. Auch Großkonzerne und Privatpersonen beauftragen täglich ein Inkasso, um gegen einen bestimmten Schuldner einen Mahnbescheid zu beantragen.Weit wichtiger als die Person des Gläubigers ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Um ein Inkasso zu beauftragen und einen Mahnbescheid oder einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirken zu können, muss dieser zwingend in Zahlungsverzug geraten sein. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs sieht das deutsche Recht mehrere Fälle vor. Der Schuldnerverzug ist im § 286 BGB geregelt. Hiernach gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er eine offene Rechnung nicht bezahlt und der Gläubiger ihm die erste Mahnung zugestellt hat. Um ein Inkasso zu beauftragen, muss der Gläubiger keine Frist abwarten und keine zweite Mahnung schicken. Der Schuldner ist bereits mit der ersten Mahnung in Zahlungsverzug geraten.
Bei Erstellung einer Rechnung ist es häufig üblich, dass der Rechnungsaussteller dem Kunden ein Datum nennt, bis zu welchem er die Zahlung spätestens erwartet. Hat der Schuldner das Geld nicht bis zum Ende des Fälligkeitstages überwiesen oder in anderer Weise erkennen lassen, dass die Zahlung in Kürze zu erwarten ist, gerät er automatisch in Verzug. Eine Mahnung braucht der Gläubiger dem Schuldner in diesem Fall nicht zukommen lassen. Er kann direkt ein Inkasso beauftragen, um einen Mahnbescheid gegen den Schuldner zu erwirken. Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine offene Rechnung nicht binnen einer Frist von 30 Tagen bezahlt hat. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der Schuldner die Rechnung erhalten hat. Eine Mahnung muss der Gläubiger dem Schuldner auch in diesem Fall nicht zukommen lassen. Trotzdem muss der Gläubiger das Folgende beachten: Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Unternehmer, muss der Gläubiger keine weiteren Schritte einleiten, um den Schuldnerverzug zu bewirken. Ist der Schuldner ein privater Abnehmer, muss der Gläubiger ihn darauf hinweisen, dass die Zahlung spätestens nach dem 30. Tag fällig wird.
Mit dem Eintritt des Schuldnerverzuges kann der Gläubiger ein Inkasso beauftragen. Dieses kann umgehend tätig werden und mit dem strukturierten Verfahrensablauf beginnen. Nach einem ergebnislosen außergerichtlichen Mahnverfahren, beantragt das Inkasso einen Mahnbescheid. Zeigt der Schuldner sich danach nicht einsichtig, erwirkt das Inkasso einen Vollstreckungstitel und leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ein.
Inkasso Auftragsalternativen
Möchte ein Gläubiger ein Inkasso beauftragen, kann er eine der drei folgenden Alternativen zur Zusammenarbeit mit dem Inkasso wählen:- Der Auftrag lautet Forderungseinzug
- Inkasso beauftragen mit Forderungsabtretung
- Der Gläubiger verkauft die Forderung
Was passiert bei einem Forderungseinzug?
Der Gläubiger kann das Inkasso beauftragen, um eine Forderung einzuziehen. Dies bedeutet, dass das Inkasso im Namen des Gläubigers dessen Ansprüche gegen einen Schuldner durchsetzt. Das Inkasso handelt im Namen des Gläubigers. Dies bedeutet, der Gläubiger bleibt der Rechtsinhaber der Forderung. Möchte er nicht mehr mit dem Inkasso zusammenarbeiten, kann er seinen Auftrag zurückziehen und sich an ein anderes Inkassobüro wenden.Wie läuft eine Forderungsabtretung ab?
Ein Inkasso beauftragen ist mit der Abtretung der Forderung an das Inkasso möglich. Die Forderungsabtretung (Zession) ist im § 398 BGB gesetzlich verankert. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der zwischen dem Gläubiger (Zedent) und dem Inkasso (Zessionär) geschlossen wird. Für das wirksam Zustandekommen der Zession müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:- Der Zedent muss nachweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Dies geschieht z. B. durch die Vorlage der Rechnung, die der Forderung zugrunde liegt.
- Die Forderung muss bestimmbar sein. Die Bestimmbarkeit einer Forderung ist dann gegeben, wenn eine sachkundige dritte Person, den Anspruch des Gläubigers eindeutig als eine fällige Forderung erkennt.
- Der Gläubiger muss berechtigt sein, die Forderung an den Zessionär abtreten zu können.
Welchen Vorteil bietet der Verkauf einer Forderung?
Bei dem Verkauf der Forderung gehen die Rechte auf das Inkasso über. Der Gläubiger kann sich den Vorteil zunutze machen, dass er sofort über die Barmittel verfügt, die er gegen den Schuldner geltend machen wollte. Er bucht die Forderung aus seiner Bilanz aus und verfügt umgehend über Liquidität. Das Inkasso ist nicht nur der neue Eigentümer der Forderung. Es trägt auch das Risiko, dass der Schuldner wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht dazu in der Lage ist, die Forderung vollständig oder teilweise zu erfüllen. Deshalb berücksichtigt das Inkasso bei dem Verkauf einen zuvor ermittelten Risikoabschlag.Das Inkassoverfahren - Von der Auftragsannahme bis zur Überwachung des Schuldners
Zu den positiven Eigenschaften eines Inkassobüros zählt der strukturierte Ablauf des Inkassoverfahrens. Dieses unterteilt sich in die folgenden vier Bereiche:- Forderungseinzug durch außergerichtliches Mahnverfahren
- Mahnbescheid und gerichtliches Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
- Überwachung eines insolventen Schuldners
Forderungseinzug durch außergerichtliches Mahnverfahren
Nachdem der Gläubiger sich dazu entschlossen hat, ein Inkasso zu beauftragen, unternimmt dieses alle Bemühungen die gesetzlich gesicherten Ansprüche des Schuldners ohne Mitwirkung des Gerichts einzutreiben. Zu diesen Maßnahmen zählen die telefonische Kontaktaufnahme, der Schriftverkehr sowie Mahnungen, die dem Schuldner per E-Mail zugestellt werden. Im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens räumt das Inkasso dem Schuldner angemessene Fristen ein, damit dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Erst wenn der Schuldner keine Anstalten macht, die Zahlung in Kürze zu bezahlen, wendet das Inkasso sich an das Gericht.Mahnbescheid und gerichtliches Mahnverfahren
Wenn Gläubiger ein Inkasso beauftragen, setzt das Inkasso seine Bemühungen in einem gerichtlichen Mahnverfahren fort. Hierfür beantragt es zunächst einen Mahnbescheid. Dieser Mahnbescheid leitet nicht nur das gerichtliche Mahnverfahren ein. Es berechtigt das Inkasso auch dazu, weitere Schritte zu unternehmen, um die fällige Forderung einzutreiben.Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
Inkasso beauftragen bedeutet, dass das Inkasso bei den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung mit einem Gerichtsvollzieher zusammenarbeitet. Dieser kann nach dem bewilligten Mahnbescheid mit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids beauftragt werden und eine Kontopfändung bei dem Schuldner auf den Weg bringen.Überwachung eines insolventen Schuldners
Möchte ein Gläubiger ein Inkasso beauftragen, um die Forderung bei einem insolventen Schuldner einzutreiben, ist dieser im Moment nicht dazu in der Lage, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Das Mahnverfahren wird ausgesetzt. Das Inkasso bietet dem Gläubiger in diesem Fall an, den Finanzstatus des Schuldners zu überwachen. Sobald dieser wieder über finanzielle Mittel verfügt, wird das ausgesetzte Mahnverfahren wieder in Gang gebracht. Zeigt der Schuldner trotz der verbesserten finanziellen Situation keine Bereitschaft zur Zahlung, beantragt das Inkasso den Mahnbescheid und einen vollstreckbaren Titel. Somit ist für das Inkasso jetzt auch der Weg zu einer Kontopfändung frei.Die Inkassogebührenverordnung - was kostet der Inkasso-Auftrag?
Entschließt sich ein Gläubiger, ein Inkasso zu beauftragen, erstellt ein seriöses Inkasso die Rechnung auf Basis der Inkassogebührenverordnung. Diese orientiert sich an der gesetzlichen Honorarvereinbarung für Rechtsanwälte. Für den Gläubiger stellt es sich positiv dar, dass alle anfallenden Kosten des Inkassos von dem Schuldner übernommen werden müssen.Wichtige Stationen beim Inkassoverfahren
Entschließt sich ein Gläubiger dazu, ein Inkasso zu beauftragen, folgen nach den erfolglosen Bemühungen in einem außergerichtlichen Mahnverfahren weitere wichtige Stationen. Dies sind die Anträge auf einen Mahnbescheid und das gerichtliche Mahnverfahren. Anschließend folgt der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid. Zeigt der Schuldner sich auch nach diesen Schritten noch nicht einsichtig, kann das Inkasso die Zwangsvollstreckung einleiten und sein Konto pfänden.Das gerichtliche Mahnverfahren
Kommt ein Gläubiger nicht auf gütlichem Weg zu dem Geld einer Forderung, die er gegen einen Schuldner geltend macht, kann er mit dem Antrag auf einen Mahnbescheid das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder ein Inkasso beauftragen. Nach dem Antrag auf den Mahnbescheid läuft das Gerichtsverfahren gegen den Schuldner weitestgehend selbstständig ab. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es bei dem gerichtlichen Mahnverfahren nicht. Um wirksam einen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirken zu können, muss der Gläubiger darauf achten, dass die Geldforderung nicht verjährt. Geldforderungen verjähren nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren. Entschließt er sich dazu, ein Inkasso zu beauftragen, hat das Inkasso alle Verjährungsfristen im Blick. Mit dem Inkasso hat der Gläubiger die Sicherheit, dass der Mahnbescheid vor dem Ablauf der Verjährungsfrist beantragt wird. Um ein gerichtliches Mahnverfahren auf den Weg zu bringen, sind die folgenden fünf Schritte erforderlich:- 1. Der Gläubiger bringt den Schuldner mit der ersten Mahnung in Zahlungsverzug.
- 2. Der Gläubiger oder das beauftragte Inkasso beantragen einen Mahnbescheid.
- 3. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt.
- 4. Der Gläubiger beantragt einen Vollstreckungsbescheid. Mit dieser Aufgabe kann er auch ein Inkasso beauftragen.
- 5. Das Inkasso beantragt den Vollstreckungsbescheid.
Der Mahnbescheid
Verzeichnet der Gläubiger einen Forderungsausfall, kann er ein Inkasso beauftragen. Das Inkasso leitet alle notwendigen Schritte ein, um den Forderungsausfall zu kompensieren. Hierzu zählt auch der Antrag auf einen Mahnbescheid. Der Mahnbescheid ist ein schriftliches Dokument, das ein Gericht ausstellt. Der Schuldner erhält den Mahnbescheid mit einer Postzustellungsurkunde. Die Postzustellungsurkunde dient als Beweismittel dafür, dass dem Schuldner der Mahnbescheid tatsächlich zugestellt wurde. Erhebt der Schuldner nicht binnen einer Frist von 14 Tagen Widerspruch, ist der Mahnbescheid rechtskräftig. Dies bedeutet, dass der Gläubiger oder ein beauftragtes Inkassobüro einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erlassen kann.Für den Antrag auf einen Mahnbescheid stehen dem Inkassobüro mehrere Wege offen. Der Mahnbescheid kann auf schriftlichem weg oder elektronisch beantragt werden. Daneben bietet jedes Amtsgericht an, den Mahnbescheid mit einem Online-Formular zu beantragen. Wichtig ist, dass vor Beantragung geklärt wurde, ob der Antrag auf einen Mahnbescheid von dem zuständigen Amtsgericht bewilligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung des Gläubigers ist überfällig.
- Der Schuldner hat trotz Mahnung nicht auf reagiert. Für den Antrag auf den Mahnbescheid ist es ausreichend, wenn der Gläubiger dem Schuldner die erste Mahnung zugeschickt hat.
Der Vollstreckungsbescheid
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erzielt für den Gläubiger einer Forderung eine wichtige Wirkung: Hat der Gläubiger sich dazu entschlossen, ein Inkasso zu beauftragen, um einen Mahnbescheid gegen den Schuldner zu erwirken, ist der Weg für den Vollstreckungsbescheid frei. Dieser ermächtigt das Inkasso, in das Privatvermögen des Schuldners zu vollstrecken, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Im Falle eines Falles - der Schuldner zeigt sich bis zuletzt zu keiner Art von Zusammenarbeit bereit - kommt auch eine Kontopfändung in Betracht. Voraussetzung für einen vollstreckbaren Titel ist der Mahnbescheid. Hiermit bewirkt ein beauftragtes Inkasso, dass die Forderung des Gläubigers nicht verjährt. Legt der Schuldner innerhalb der Frist keinen Widerspruch ein, kann das Inkasso den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Gläubiger oder das beauftragte Inkassobüro entscheiden, ob der Schuldner den Vollstreckungsbescheid per Post bekommt oder ihm dieser durch einen amtlichen Gerichtsvollzieher bestellt wird.Entscheidet sich der Gläubiger nach dem Inkasso beauftragen einen Gerichtsvollzieher in die Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu involvieren, kann er einen wichtigen Vorteil für sich verbuchen: Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid und beginnt direkt im Anschluss mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit sich auf rechtlichem Weg gegen den Erlass des Vollstreckungsbescheids zu wehren. Dies macht er, wenn er innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.
Die Zwangsvollstreckung
Nachdem ein Gläubiger sich dazu entschlossen hat, ein Inkasso zu beauftragen, kann das Inkassobüro einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirken, wenn der beantragte Mahnbescheid nicht zum Erfolg geführt hat. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann auch die Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht werden. Der Schuldner kann die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung abwenden oder aufhalten, wenn er die Forderung des Gläubigers bezahlt, oder zumindest erkennen lässt, dass er dieses bald tun wird.Die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung sehen u.a. eine Sachpfändung vor. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners pfänden kann. Voraussetzung ist, dass die beweglichen Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. Zu den Gegenständen, die für eine Sachpfändung infragekommen, können sich ein Auto, wertvolle Schmuckstände und auch Antiquitäten befinden. Bestimmte Gegenstände sind von einer Sachpfändung ausgenommen. Hierzu zählen Haushaltsgegenstände und die Möbel des Schuldners.
Darüber hinaus dürfen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auch nicht die Gegenstände gepfändet werden, die für die Berufsausübung des Schuldners unentbehrlich sind. Die Sachpfändung wird nur von einem amtlichen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Soll der Gerichtsvollzieher mit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und einer Sachpfändung beauftragt werden, erteilen ihm der Gläubiger oder das von ihm beauftragte Inkassobüro einen Zwangsvollstreckungsauftrag. Möchte der Gläubiger ein Inkasso beauftragen und keinen Gerichtsvollzieher in die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen involvieren, bleibt ihm noch der Weg, das Konto des Schuldners zu pfänden.
Die Kontopfändung
Für die Kontopfändung kann der Gläubiger ein Inkasso beauftragen. Dieses leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Pfändung des Kontos ein, sobald dem Schuldner der Mahnbescheid zugestellt wurde. Das beauftragte Inkassounternehmen wendet sich direkt an die Bank des Schuldners. Mit dem beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überwacht es die Überweisungen vom Konto des Schuldners auf die Bankverbindung des Gläubigers. Die Bank des Schuldners nimmt diese so lange vor, bis die Forderung des Gläubigers vollständig ausgeglichen ist.Weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
Neben der Sachpfändung und der Kontopfändung kommen noch als weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Lohnpfändung und die Zwangsversteigerung von Immobilien in Betracht. Bei der Lohnpfändung beauftragt der Gläubiger ein Inkassobüro. Sobald der Schuldner in Verzug geraten ist, setzt sich das Inkasso mit dessen Arbeitgeber in Verbindung. Das beauftragte Inkasso setzt durch, dass die Forderung des Gläubigers aus dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens befriedigt wird. Der Gläubiger kann ein Inkasso beauftragen, um seine Forderung durch die Zwangsversteigerung einer Immobilie einzutreiben. Die Zwangsversteigerung kommt bei Immobilien und auch bei allen anderen Vermögensgegenständen des Schuldners in Betracht. Die Beträge, die bei der Zwangsversteigerung vereinnahmt werden, dienen dazu, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Auch für die Zwangsversteigerung benötigt der Gläubiger einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungstitel.Zusammenfassung
Eine offene Rechnung ist für jeden Gläubiger ein Ärgernis. Um an sein Geld zu kommen, muss der Gläubiger den Schuldner mahnen und einen Mahnbescheid beantragen, wenn dieser sich nicht vorher dazu bereit zeigt, die Forderung auf gütlichem Weg zu erfüllen. Anschließend kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirken und die Zwangsvollstreckung in dessen Privatvermögen in die Wege leiten. Unterstützung erhält der Gläubiger, wenn er sich dazu entschließt, ein Inkasso zu beauftragen. Bei der Person des Gläubigers muss es sich nicht zwingend um einen Unternehmer oder den Vorstand einer mittelständischen Aktiengesellschaft handeln. Auch der Inhaber eines kleinen Handwerkbetriebes oder eine Privatperson kann auf diesem Weg eine Forderung gegen einen Schuldner einziehen lassen.Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner die erste Mahnung zugestellt hat oder die 30-Tagefrist nach der Zustellung der Rechnung abgelaufen ist. Ist der Schuldner in Verzug geraten, kann der Gläubiger das Inkasso beauftragen. Für die Zusammenarbeit kann der Gläubiger zwischen dem Forderungseinzug, der Forderungsabtretung und dem Verkauf der Forderung wählen. Entscheidet er sich für den Forderungseinzug, bleibt er der rechtliche Eigentümer der Forderung. Bei einer Forderungsabtretung und dem Verkauf der Forderung gehen die Rechte an der Forderung auf das Inkassobüro über. Das Inkasso beantragt dann im eigenen Namen einen Mahnbescheid und leitet die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Bei einem Verkauf der Forderung profitiert der Gläubiger davon, dass er sofort Geld erhält und für mehr Liquidität in seinem eigenen Unternehmen sorgen kann.
Beim Inkasso beauftragen verfährt das Inkassobüro wie folgt: Nach einem erfolglosen außergerichtlichen Mahnverfahren beantragt es bei Gericht einen Mahnbescheid und erwirkt die Zwangsvollstreckung. Ist der Schuldner einer Forderung insolvent, wird er von dem Inkasso überwacht. Sobald der Schuldner wieder liquide ist, erinnert ihn das Inkassobüro an seine Zahlungsverpflichtung. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ergreift das Inkasso weitere Maßnahmen, um den Forderungseinzug gegen den Schuldner durchzusetzen. Mit dem Entschluss ein Inkasso zu beauftragen, hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf den Weg zu bringen. Die Zwangsvollstreckung sieht mehrere Möglichkeiten vor. Neben einer Sachpfändung kann der Gläubiger oder das beauftragte Inkasso eine Lohnpfändung veranlassen oder eine Immobilie zwangsversteigern lassen. Darüber hinaus ermächtigt der Mahnbescheid den Gläubiger, das Konto des Schuldners zu pfänden. Die eingehenden Beträge werden in diesem Fall so lange auf das Konto des Gläubigers überwiesen, bis dessen Forderung vollständig erfüllt wurde.