Worauf Sie beim Auftrag an ein Inkassounternehmen in jedem Fall achten sollten.
Wenn Sie Ihrem Geld hinterher laufen müssen weil ein Schuldner seine Zahlung an Sie als Gläubiger nicht leistet, kann das sehr ärgerlich sein – Sie können hierbei gleich auf mehrere Weisen in die Bredouille geraten. Auf der einen Seite belastet Sie der Schuldner durch sein Zahlungsverhalten, indem Sie Ihre Zeit oder die Zeit Ihrer Mahn- oder Buchhaltungsabteilung und somit auch Geld aufbringen müssen – mehr als bei denjenigen, die ihre Verbindlichkeiten immer und sofort erfüllen. Die Mahnkosten, die Sie dabei ansetzen können, decken den Schaden nicht ab. Andererseits belastet Sie die fehlende Liquidität, die Zahlung ist ja nicht pünktlich erfolgt. Zusätzlich – und das ist besonders ärgerlich – kann es passieren, dass Sie noch „gutes Geld schlechtem Geld“ hinterherwerfen:
Wenn Sie beispielsweise Inkasso beauftragen oder einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung mandatieren, kann es passieren, dass dadurch erhebliche zusätzliche Kosten auf Sie zukommen, die – wenn der Schuldner nicht solvent ist oder die Forderung letztlich nicht durchgesetzt werden kann (bspw. vor Gericht) – zusätzliche Kosten ohne jeden Nutzen bewirken.
Der Auftrag an ein Inkassobüro kann hier, falls das Inkassounternehmen erfolgsabhängig arbeitet, Abhilfe schaffen und mit Expertise glänzen: Denn anders als bei den meisten Rechtsanwälten ist es möglich, mit dem Inkassounternehmen auf Erfolgsbasis zusammen zu arbeiten.
Wer darf Inkasso beauftragen?
Es gibt keine Beschränkungen bspw. auf Unternehmen für die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Sie können also, wenn Sie eine berechtigte Forderung gegenüber einem Schuldner haben, Inkasso beauftragen – und müssen dazu keine Firma haben oder als Unternehmer oder Selbständiger handeln, auch wenn das natürlich der häufigste Fall für die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist – alleine schon weil Unternehmen in der Regel sehr viel mehr mit Forderungen zu tun haben als das bei Privatpersonen der Fall ist.
Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten der Zahlungsverzug Ihres Schuldners ist. Sie könnten auch theoretisch Inkasso beauftragen bevor sich Ihr Schuldner im Zahlungsverzug befindet – davon sollten Sie aber absehen, denn in diesem Fall müssten Sie für die Kosten der Inanspruchnahme des Inkassobüros oder Rechtsanwalts aufkommen und nicht Ihr Schuldner. Seriöse Inkassounternehmen und Rechtsanwälte werden Ihren Fall daher sicherlich daraufhin überprüfen, ob sich Ihr Schuldner bereits im Zahlungsverzug befindet und somit die Kosten zu tragen hat. Wie finden Sie heraus, ob sich Ihr Schuldner bereits im Zahlungsverzug befindet?
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Fälligkeit und Zahlungsverzug. Das Überschreiten des Fälligkeitsdatums, zu dem sich ein Schuldner dann bereits in Verzug befindet, ist nicht notwendigerweise bereits Auslöser für den durch Rechtsprechung und Gesetz normierten Begriff des Zahlungsverzugs, vielmehr bedarf es in den meisten Fällen einer Mahnung um den Schuldner in Verzug setzen zu können. Die folgenden Konstellationen sind denkbar:
- Kalenderfrist: Wenn Sie bspw. in einem Vertrag mit Ihrem Schuldner eine nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsfrist vereinbart haben, gerät dieser automatisch in Verzug, wenn er die Frist verstreichen lässt. Dies ist stets sehr empfehlenswert – sofern möglich – denn dadurch müssen Sie den Verzug, für den Sie ansonsten beweispflichtig sind, nachweisen.
- Zahlungsfrist: Auch die Vereinbarung einer festen Zahlungsfrist bspw. in Tagen (z.B. Zahlung innerhalb von 14 Tagen) setzt den Schuldner automatisch in Verzug, sofern dieser die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lässt. In der Regel bezieht sich die Zahlungsfrist auf ein fristauslösendes Ereignis, bspw. den Erhalt der Rechnung, die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung. Der Nachteil der Zahlungsfrist ist, dass Sie in der Regel zwei Aspekte beweisen müssen (falls der Verzug bestritten wird): Das fristauslösende Ereignis und die Vereinbarung über die Zahlungsfrist.
- Mahnung: Für den Fall, dass eine Zahlung fällig ist, für die keine Zahlungsfrist oder eine solche nach Bestimmung durch Kalender besteht, können Sie Ihren Schuldner durch Mahnung in Verzug setzen. Auch hier müssen Sie den Zugang der Mahnung beweisen – hierfür wiederum eignet sich das Einwurf-Einschreiben, das jedoch nur mit Zustellbescheinigung der Post eine erhöhte Beweiswirkung erzielt, wie der BGH festgestellt hat (Entscheidung vom 27.09.2016 unter Aktenzeichen II ZR 299/15).
Weshalb ist der Zahlungsverzug hinsichtlich der Beauftragung eines Inkassobüros von so großer Bedeutung? Wenn Sie einen Rechtsanwalt mandatieren oder Inkasso beauftragen, muss Ihr Schuldner für die entstehenden Kosten der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen aufkommen, da er Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig ist – dies gilt aber nur dann, wenn Ihr Schuldner in Verzug ist – ansonsten laufen Sie Gefahr, selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. Deshalb wird vor Gericht oft bestritten, dass der Schuldner sich in Verzug befunden hat. Daher prüfen Inkassounternehmen und Rechtsanwälte in der Regel im Vorfeld der Annahme eines Mandats, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Privat Inkasso beauftragen
Können Sie auch als Privatperson einem Inkassounternehmen einen Auftrag erteilen? In einem Wort: JA.
Das ist überhaupt kein Problem, auch wenn normalerweise eher Unternehmen auf diese Möglichkeit des Forderungsmanagements zurückgreifen. Wenn Sie Inkasso beauftragen privat oder als Unternehmen, haben Sie als Gläubiger im Prinzip dieselben Rechte und Möglichkeiten – auch die Kosten sind dieselben. Allerdings gibt es Inkassounternehmen, die nicht für Privatpersonen tätig werden und ausschließlich bspw. im Massengeschäft arbeiten, für das sich private Forderungen eher weniger eignen, da sie im Vergleich zum Forderungsmanagement für Unternehmen häufig nicht sehr homogen sind und daher für viele Inkassobüros nicht sehr lukrativ anmuten. Die meisten Inkassounternehmen können Sie allerdings auch als Privatperson problemlos beauftragen.
Wenn Sie allerdings Inkasso privat beauftragen, gibt es einen wichtigen Unterschied im Vergleich zur Beauftragung durch ein Unternehmen: Die gesetzliche Umsatzsteuer können Sie bzw. müssen Sie (um diese nicht zu verlieren) ebenfalls als Verzugsschaden gegenüber Ihrem Schuldner geltend machen bzw. geltend machen lassen. Anders als Unternehmer, die in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher durch den Verlust der Umsatzsteuer nicht belastet werden (da dies für sie ein durchlaufender Posten ist), sind Privatpersonen hier berechtigt, die komplette Forderung gegenüber ihren Schuldnern durchzusetzen, also inklusive Mehrwertsteuer – denn in Ermangelung einer Vorsteuerabzugsberechtigung sind sie durch den Ausfall der Mehrwertsteuer belastet. Dies gilt vor allem auch für die Vergütung des Inkassounternehmens, das in der Regel umsatzsteuerpflichtig ist.
Hierauf sollten Sie also in jedem Fall achten, falls Sie privat Inkasso beauftragen möchten: Die Umsatzsteuer, die Ihnen das Inkassounternehmen in Rechnung stellt, ist im Zuge der Forderungsdurchsetzung gegenüber Ihren Schuldnern ebenfalls durchzusetzen, da Sie ansonsten darauf sitzen bleiben würden – und das sind immerhin 19% der Gesamtvergütung (aktueller Mehrwertsteuertarif). Wichtig ist hierbei, dass Ihr Schuldner nur für diejenige Umsatzsteuer ersatzpflichtig ist, die Teil der nach dem RVG auch von Anwälten berechneten Gebühren ist – nicht jedoch für Umsatzsteuer, die das Inkassounternehmen ggfs. auf ein zusätzliches Erfolgshonorar erhebt.
Fazit: Inkasso können Sie problemlos privat beauftragen – achten Sie aber auf die Details und weisen Sie Ihr Inkassobüro darauf im Zweifel hin.
Welche Arten gibt es, Inkasso zu beauftragen?
Inkassobüros erweitern in der Regel das Leistungsspektrum von Rechtsanwälten beim Forderungseinzug. Ein Inkassounternehmen können Sie grundsätzlich auf zwei Arten beauftragen: Indem Sie diesem den Auftrag erteilen, Ihre Forderung einzuziehen, wie das bspw. ein Rechtsanwalt tun würde – oder, indem Sie Ihre Forderung an das Inkassobüro verkaufen. Beim Forderungseinzug gibt es auch noch eine Besonderheit: Im Gegensatz zur Arbeit eines Anwalts können Sie ein Inkassounternehmen auch dergestalt mit dem Forderungseinzug beauftragen, dass Sie Ihre Forderung zwecks Einzug an das Inkassounternehmen abtreten. In diesem Fall sind nicht mehr Sie sondern das Inkassounternehmen Gläubiger der Forderung:
Fall 1: Forderungseinzug (vergleichbar mit der Abgabe des Falls an einen Rechtsanwalt). Das Inkassounternehmen vertritt Sie gegenüber Ihrem Schuldner und bewegt diesen dazu, Ihre Forderung zu bedienen. Im Gegensatz zum Anwalt bietet das Inkassobüro in der Regel auch an, die Forderung von Ihnen durch Abtretung zu übernehmen, sodass das Inkassobüro dann zum neuen Gläubiger wird. Das hat den Vorteil, dass Sie nicht bspw. vor Gericht erscheinen müssen sondern das Inkassounternehmen hier ohne weitere Mithilfe von Ihnen agieren kann um Ihnen am Schluss einfach Ihre Forderung auszuzahlen.
Fall 2: Forderungskauf (das Inkassounternehmen kauft Ihnen Ihre Forderung ab). Ihr großer Vorteil hierbei ist, dass Sie sofort Geld haben und sich um nichts mehr kümmern müssen – allerdings wird das Inkassounternehmen Ihnen Ihre Forderung in der Regel mit einem gewissen Abschlag abkaufen (Erfolgsprovision). Dieser Abschlag ist davon abhängig, wie solvent Ihr Schuldner ist und wie gut Ihre Forderung bewiesen werden kann.
Was passiert, wenn Sie Inkasso beauftragen?
Im Wesentlichen hängt der Ablauf der Inkassotätigkeit davon ab, auf welche Art Sie Ihren Auftrag erteilen, ob Sie also bspw. den Forderungseinzug beauftragen (Fall 1), Ihre Forderung im Zuge dessen an das Inkassounternehmen abtreten (ebenfalls Fall 1) oder ob Sie Ihre Forderung vollständig an das Inkassounternehmen veräußern. Außerdem ist der Ablauf davon abhängig, in welcher Phase der Beitreibung einer Forderung Sie sich befinden. Wenn Sie eine Forderung durchsetzen, durchläuft diese dabei die folgenden Etappen:
- Mahnung: Nachdem Sie Ihre Rechnung gestellt haben bzw. Ihren Schuldner aufgefordert haben, Ihre Forderung zu bezahlen, setzen Sie diesen durch Mahnung in Verzug – hierin können Sie bereits andeuten, dass Sie – für den Fall, dass weiterhin keine Zahlung erfolgt – Ihre Forderung durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beitreiben lassen werden, falls Ihr Schuldner weiterhin nicht zahlt.
- Außergerichtliches Mahnverfahren: Nachdem sich Ihr Schuldner in Verzug befindet und Sie einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt haben, wird im ersten Schritt versucht, den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Hierbei werden dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung nebst Forderungsaufstellung und Kostennote übermittelt. Auch wird dem Schuldner verdeutlicht, was passiert, wenn er weiterhin nicht zahlt und dass in diesem Fall bspw. durch gerichtliche Beitreibung der Forderung weitere Kosten entstehen. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt nimmt das Inkassobüro in der Regel auch telefonisch oder sogar persönlich Kontakt zum Schuldner auf um diesen zur Zahlung zu bewegen. Im Idealfall zahlt der Schuldner dann direkt inkl. Kosten und Gebühren an das Inkassounternehmen, das dann die Forderung direkt an den Gläubiger weiter reicht. Alternativ kommt es in dieser Phase häufig zum Abschluss eines Vergleichs, bei dem der Schuldner die Forderung anerkennt und im Gegenzug häufig eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger schließt.
- Gerichtliches Mahnverfahren: Scheitert das außergerichtliche Mahnverfahren, wird der Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht beantragt. Nachdem dieser erlassen wurde, hat der Schuldner zwei Wochen die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben, was dann in der Regel dazu führt, dass das Klageverfahren durchgeführt wird und die Forderung als Klage vor Gericht landet. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden, gegen den der Schuldner nur noch in Ausnahmefällen Rechtsmittel einlegen kann. Dieser Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, mit dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben kann.
- Gerichtsprozess: Scheitert das gerichtliche Mahnverfahren dadurch, dass der Schuldner Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid erhebt, kommt es zur Klage vor Gericht. Das Verfahren kann im regulären Verfahren durchgeführt werden oder auch als Urkundenprozess geführt werden. Im normalen Erkenntnisverfahren vor Gericht werden Beweise vorgetragen, Urkunden vorgelegt und es ergeht im Anschluss ein Urteil, aus dem wiederum vollstreckt werden kann. Der Rechtsstreit kann auch in zweiter Instanz in Berufung und im Extremfall sogar noch in Revision als dritter Instanz gehen bevor ein rechtskräftiges Endurteil ergeht, gegen das keine Rechtsmittel mehr gegeben sind. Im Regelfall zahlt der Schuldner spätestens nachdem ein rechtskräftiges Urteil besteht.
- Zwangsvollstreckung: Zahlt der Schuldner trotz Urteil oder Vollstreckungsbescheid weiterhin nicht, folgt die Zwangsvollstreckung. Diese setzt immer einen Titel voraus, bspw. in Form eines Vollstreckungsbescheids oder eines gerichtlichen Urteils, das in der Regel vollstreckbar ausgefertigt sein muss. Die Zwangsvollstreckung kann bspw. in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen des Schuldners erfolgen – häufig wird vor allem das Sichtguthaben auf Bankkonten gepfändet, hierzu ergeht dann ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den dann ein Gerichtsvollzieher zustellt und die Bank anweist, das Sichtguthaben an den Gläubiger zu überweisen um damit die Forderung zu bedienen.
- Langzeitüberwachung: Nicht immer ist die Zwangsvollstreckung erfolgreich – das liegt vor allem oft am Schuldner, der bspw. über Pfändungs-Freigrenzen dafür sorgen kann, dass ein Teil seines Vermögens und seines Einkommens nicht gepfändet werden kann. Hierzu wird die Forderung langfristig überwacht, in regelmäßigen Abständen prüft das Inkassounternehmen, ob der Schuldner zahlungsfähig ist, lässt sich hierzu Auskünfte vom Arbeitgeber übermitteln und pfändet bspw. größere Boni oder Sondereinnahmen, sodass schließlich die Forderung bedient werden kann. In den allermeisten Fällen entstehen über längere Zeiträume beträchtliche Zinsen, da der Verzugszinssatz bei 5% bzw. sogar 9% über dem Basiszinssatz liegt und sich somit die Forderung alle zehn Jahre sogar verdoppeln kann.
In der Regel ist es für Sie als Gläubiger kostenneutral, Inkasso zu beauftragen. Auch haben Sie in den meisten Fällen keinen bis sehr wenig Aufwand mit der Forderung, sobald Sie diese an das Inkassounternehmen abgegeben haben, das Inkassounternehmen kümmert sich in Ihrem Auftrag um alles Weitere und trifft in der Regel auch eigenständige Entscheidungen für Ihren Forderungsbestand (sofern das mit Ihnen abgesprochen ist). Somit haben Sie in der Regel kein Risiko, ein Inkassounternehmen zu beauftragen – ganz im Gegenteil: Sie haben mit dem Auftrag an ein Inkassobüro einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der professionell Forderungen durchsetzt und Ihnen hier die Arbeit effizient und sachgerecht abnehmen kann – und die Kosten hierfür trägt Ihr Schuldner.
Welche Kosten entstehen, wenn Sie Inkasso beauftragen?
Grundsätzlich gilt es hierbei zwei unterschiedliche Aspekte zu beleuchten: Diejenigen Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens entstehen und diejenigen Kosten, für die Ihr Schuldner erstattungspflichtig ist – das ist nicht notwendigerweise dieselbe Summe. Genau wie beim Anwalt, mit dem Sie bspw. eine Honorarvereinbarung treffen können, unterliegt auch die Inkassovergütung grundsätzlich der Vereinbarung zwischen den Parteien Gläubiger (Auftraggeber) und Inkassobüro (Auftragnehmer) und es gilt hier Vertragsfreiheit, das heißt, Sie können als Gläubiger mit dem Inkassounternehmen aushandeln, was immer Sie und Ihr Vertragspartner vereinbaren möchten.
Natürlich ist es am zweckmäßigsten, die Inkassogebühren ihrer Höhe nach daran zu orientieren, wofür Ihr Schuldner schadenersatzpflichtig ist (Verzugsschaden), sodass Ihr Schuldner alle entstehenden Inkassokosten vollständig bezahlt und der Inkassoauftrag für Sie damit kostenneutral bleibt. In den allermeisten Fällen passiert das auch genau so – mit einer Ausnahme: Meistens besteht in den Verzugszinsen eine weitere Vergütungskomponente, die das Inkassobüro als Erfolgshonorar für sich beansprucht und die damit letztlich Sie als Gläubiger an das Inkassounternehmen bezahlen. Letztlich bezahlt diese auch Ihr Schuldner, allerdings stünden sie Ihnen zu, sofern dies nicht anders mit dem Inkassounternehmen vereinbart worden ist.
Die durch Ihren Schuldner zu ersetzenden Inkassokosten orientieren sich weitestgehend am auch für Rechtsanwälte gültigen Rahmen, der durch das RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, festgelegt wird – die meisten Inkassounternehmen orientieren sich aus diesem Grund auch genau an diesen Regelungen und setzen ihre Kosten entsprechend fest. Wie hoch diese Kosten sein können und wie hoch sie werden können, falls bspw. auch noch ein Gerichtsprozess durchgeführt werden muss o.ä., können Sie mithilfe des Prozesskostenrechners ermitteln, der zusammenstellt, wie hoch die Gebühren ausfallen können. Die Gebühren sind fast immer vom Streitwert abhängig – je höher dieser ist, umso höher fallen auch die Inkassokosten aus.
Einen ganz groben Richtwert soll die nachfolgende Tabelle liefern, die von einer 1,3 Geschäftsgebühr mit Kostenpauschale ausgeht:
Streitwert bis EUR | Inkassokosten bis EUR | |
500,00 | 76,44 | |
1.000,00 | 134,40 | |
1.500,00 | 185,10 | |
2.000,00 | 235,80 | |
3.000,00 | 308,60 | |
4.000,00 | 381,40 | |
5.000,00 | 454,20 | |
10.000,00 | 718,20 | |
Die oben genannten Inkassokosten sind nur Richtwerte nach RVG. Um die exakten Kosten zu berechnen, die erstattungsfähig sind, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular, damit wir Ihnen eine exakte Auskunft geben können.
In den allermeisten Fällen stellen die Inkassounternehmen ihre Vergütung erst dann fällig, wenn sie vom Schuldner bezahlt wurde, sodass Sie als Gläubiger in der Regel nicht mit Inkassokosten belastet werden. Im Falle des Zahlungsausfalls lassen viele Inkassobüros außerdem ihren Mandanten nach, an Stelle von Erfüllung die Forderung gegenüber dem Schuldner abzutreten, sodass auch im Falle des Zahlungsausfalls keine Belastung für den Gläubiger entsteht, hier verfahren Rechtsanwälte meistens anders, indem sie bspw. bereits einen Vorschuss für ihre Vergütung verlangen und manchmal überhaupt erst nach Eingang des Vorschusses tätig werden.
Inkassounternehmen arbeiten hier meist deutlich erfolgsbasierter und werden nur im Erfolgsfall (dafür aber dann oft auch höher, bspw. erhalten sie die Verzugszinsen als Erfolgshonorar) vergütet, während Anwälte meist in jedem Fall ihre Vergütung erhalten, auch dann, wenn die Beitreibung der Forderung nicht zum Erfolg führt.
Wie finden Sie heraus, ob ein Inkassounternehmen seriös ist?
Besonders in der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Inkassobüros unseriös gearbeitet haben, oft war sogar Betrug im Spiel. Durch viele gesetzliche Anstrengungen und Überwachungen hat sich dieses Problem aber seit einigen Jahren weitestgehend erübrigt und die am Markt teilnehmenden Inkassounternehmen arbeiten seriös und ohne große Fehler oder gar inkriminierte Aktivitäten. Natürlich sind auch bei Inkassounternehmen Menschen beschäftigt und Menschen machen Fehler, daher kann es immer vorkommen, dass bspw. Abrechnungen nicht oder nicht vollständig korrekt sind oder dass bspw. auch Inkassobüros Opfer unseriöser Mandanten werden, die zum Beispiel erfundene Forderungen beitreiben lassen möchten – hier wäre dann sowohl das Inkassounternehmen als auch der Schuldner als Opfer betroffen, was häufig alleine den Inkassounternehmen angelastet wird, die aber Forderungen nie perfekt sondern nur überschlägig prüfen können bevor sie sich an einen Schuldner wenden – häufig kann erst der Schuldner darüber aufklären, was wirklich Sache ist, dem Inkassounternehmen wird mit Beauftragung meist nur die Seite des Gläubigers geschildert, genau wie dies im Falle der Beauftragung eines Anwalts der Fall ist.
Inzwischen müssen sich Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen und werden hierfür in der Regel durch das für sie zuständige Oberlandesgericht überprüft. Dazu müssen die Inkassounternehmen nachweisen, dass sie eine sogenannte qualifizierte Person beschäftigen, die sowohl über die nötige theoretische als auch über die nötige praktische Erfahrung verfügt. Sie können jederzeit online überprüfen, ob das entsprechende Inkassounternehmen über eine solche Zulassung verfügt oder nicht. Von Inkassounternehmen, die nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, sollten Sie in jedem Fall Abstand halten, da es in Deutschland inzwischen gesetzliche Pflicht ist, sich hier registrieren zu lassen bevor man eine entsprechende Tätigkeit ausübt.
Natürlich können Sie auch weitere Informationsquellen zu Rate ziehen wie bspw. die Unternehmenswebseite und vor allem die Meinung der Mandanten und Kunden des Inkassounternehmens. Hierbei sei allerdings darauf hingewiesen, dass sich Schuldner häufig nicht gerade über Post vom Inkassounternehmen freuen, daher ist die Wahrscheinlichkeit negativer Einträge bspw. bei Bewertungsplattformen recht hoch – dies muss aber nicht notwendigerweise mit dem Unternehmen selbst zu tun haben sondern hier machen häufig die Schuldner ihrem Ärger Luft. Daher muss man hier zwischen Bewertungen von Schuldnern und Gläubigern differenzieren und nach Möglichkeit nicht nur die Bewertung als bspw. Sterne-Ergebnis sondern in ihrer Gesamtheit inkl. des Bewertungstexts zu Rate ziehen.
Forderungsverkauf – offene Forderung verkaufen
Nicht immer ist der Inkassoauftrag die beste Option. Manchmal kann es sinnvoll sein, Ihre Forderung zu verkaufen. Inkassounternehmen unterbreiten Ihnen hier – im Gegensatz zu Anwälten – oft gerne ein Kaufangebot für Ihre Forderung. Der große Vorteil dabei ist, dass Sie Ihre Forderung und den damit verbundenen Stress meistens direkt los sind und sofort Geld bekommen – allerdings – und das ist der Wermutstropfen dabei – müssen Sie dafür fast immer auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten, erhalten also nicht 100% der Forderungssumme als Kaufpreiszahlung. Der Hintergrund hierbei ist, dass das Inkassounternehmen natürlich ein Risiko eingeht, wenn es Ihnen Ihre Forderung abkauft – es könnte passieren, dass diese sich als (teilweise) wertlos herausstellt und das Inkassounternehmen dann darauf sitzen bleibt. Um dieses Risiko zu kompensieren, wird Ihnen das Inkassounternehmen daher einen Kaufpreis anbieten, der unterhalb der Gesamtforderung liegt.
Natürlich können Sie auch private Forderungen verkaufen. Hier gibt es – genau wie bei der Beauftragung von Inkasso im Allgemeinen – kaum bis keine Unterschiede. Die Frage beim Forderungsverkauf ist immer, wie weit die betreffende Forderung bereits „gediehen“ ist. Handelt es sich dabei „nur“ um eine unbezahlte Rechnung, die noch nicht vollstreckbar ist oder geht es bereits um einen sogenannten gerichtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Notarurkunde o.ä.), aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann? Eine weitere wichtige Frage ist die nach der Solvenz des Schuldners. Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen einen sehr solventen Schuldner besitzen, können Sie annähernd 100% der Forderungssumme als Kaufpreis ansetzen. Wenn jedoch die Solvenz des Schuldners schwierig zu beantworten oder gar negativ zu beantworten ist (bspw. im Falle von Zahlungsschwierigkeiten) oder aber die Forderung noch in einem sehr frühen Stadium ist, wird sich der Kaufpreis entsprechend reduzieren. Im Falle der Insolvenz des Schuldners ist die Forderung meistens – unabhängig davon, ob sie bereits tituliert ist oder nicht – wertlos, da in den allermeisten Insolvenzverfahren die verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreicht um die offenen Forderungen zu bedienen.
Der Verkauf Ihrer Forderung kann daher eine sehr sinnvolle Alternative zur Beauftragung eines Inkassounternehmens darstellen.
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