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Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB

  • 7. Dezember 2020

Wird eine Forderung zur Zahlung fällig, so gerät ein Schuldner spätestens mit einem qualifizierten Mahnschreiben in Verzug. Für die Kostenerstattung ggf. weiterer Versuche der Forderungsbeitreibung, z.B. durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt, sollte gemäß § 254 BGB auf diese hingewiesen werden. Denn es dreht sich um die Frage, ob bei der Entstehung dieser zusätzlichen Kosten den Gläubiger ein Mitverschulden trifft, da er dazu angehalten ist, diese möglichst gering zu halten. Man spricht auch von der Schadensminderungspflicht. Ein Schuldner muss demnach auf „die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam“ gemacht werden (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).

Ist deshalb die Höhe der Kosten „generell“ niedrig zu halten?

Ein Gläubiger darf für die Beitreibung seiner Forderungen seine Mittel nach eigenem Ermessen wählen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2004 (BGH FamRZ 2004, 866) und kippte damit die Entscheidung des Landgerichts Landshut. Dies entschied, der Gläubiger (bzw. hier die Klägerin vor dem BGH) sei generell zu einer kostensparenden Prozessführung verpflichtet. Der Gläubiger hatte bereits im gerichtlichen Mahnverfahren eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, was laut BGH durchaus zulässig sei, sofern unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste ausgewählt würde.

Man kann durchaus zu der Ansicht gelangen, dass der Hinweis auf mögliche Kosten der Rechtsverfolgung und der Beitreibung durch Inkasso sowie gerichtliches Mahnverfahren nicht nur die Pflicht zu Schadensminderung erfüllen. Mögliche Zusatzkosten können, ebenso wie im Mahnschreiben geforderte Zinsen (z.B. für jeden zusätzlichen Tag Verzug), den Beitreibungserfolg erhöhen.

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