Ist eine (Dienst-) Leistung erbracht, bzw. eine Forderung entstanden, stellt der Gläubiger dem Schuldner in aller Regel eine Rechnung. Hier wird meist auch eine Zahlungsfrist bestimmt, sollte diese nicht bereits nach einem Vertrag kalendermäßig bestimmt sein, zu der die Forderung fällig wird. Doch welche Wege stehen einem Gläubiger offen, wenn die Zahlung auf eine fällige Forderung ausbleibt – diese also in Verzug gerät?
Inkasso durch den Gläubiger
Zum einen kann der Gläubiger das Inkasso selbst betreiben. Es können Mahnungen versandt werden, sowie im Rahmen eines Telefoninkasso und durch einen Außendienst weitere Versuche unternommen werden, mit dem Schuldner einen Dialog zu beginnen und die fällige Forderung beizutreiben. Anschließend steht das gerichtliche Mahnverfahren mit dem Versuch an, die Forderung zu titulieren und sie letztlich, bei weiterer Uneinsichtigkeit des Schuldners, im Zweifel über eine Zwangsvollstreckung beizutreiben. Ein Nachteil dieser Beitreibung ist, dass die Kosten des Gläubigers, z.B. durch zeitlichen Aufwand und Porto, nicht durch den Schuldner zu erstatten sind und alle Anwalts- und Gerichtskosten vorgelegt werden müssen.
Das Inkasso durch den Gläubiger empfiehlt sich vor allem, wenn die Leistung nicht ganz unstrittig ist. Es könnte beispielsweise an einem eindeutigen Nachweis der Leistungserbringung fehlen (unter dem Einspruch, versendete Waren seien nicht angekommen) oder es werden Einwände des Schuldners gegen die erbrachte Leistung erhoben (ordentliches Ausführen). In einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht ist dabei häufig der Rückgriff auf einen Rechtsdienstleister angebracht.
Inkasso durch Rechtsdienstleister
Dem Gläubiger steht es frei, bereits von Beginn an auf professionelle Unterstützung bei der Beitreibung einer Forderung zu bauen. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister können die Forderung im Namen des Gläubigers beitreiben und sind im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit gleichgestellt – wobei es zwischen beiden in der Praxis gravierende Unterschiede geben kann.
Grundsätzlich ist ein Inkassodienstleister flexibler, wenn es um die Ausgestaltung von Leistungen geht. Er kann bspw. sein Honorar vom Beitreibungserfolg abhängig machen, eine treuhändische Abtretung oder einen Forderungskauf anbieten. Rechtsanwälte hingegen bieten die zusätzliche Leistungen selten an (oder dürfen dies nicht) – und wenn, meist nur mit Kooperationspartnern. Es sollte gleichzeitig erwähnt werden, dass es durchaus Rechtsanwälte gibt, die sich hierauf spezialisieren und mit den stark kaufmännisch orientierten Inkassodienstleistern in einigen Punkten gleichziehen.
Die Kosten durch die professionelle Unterstützung in der Forderungsbeitreibung sind durch den Schuldner zu erstatten, sofern eine Forderung berechtigt ist und das Inkasso erst beauftragt wird, nachdem ein Schuldner sich in Verzug befindet. Sofern vertraglich getrennt, können Forderungen bereits ab Entstehung durch ein Inkassounternehmen betreut werden, wobei große Teile des Rechnungs- und Mahnwesens an den Dienstleister übergeben werden.
Inkasso in Kooperation mit Rechtsdienstleistern
Als Kompromiss zwischen beiden Positionen kann ein Gläubiger sich auch dafür entscheiden, den Mahnprozess bis zu einem bestimmten Punkt selbst zu organisieren und erst anschließend auf einen Rechtsdienstleister zurückzugreifen. So ist es denkbar, Forderungen bis zur Erstellung des gerichtlichen Mahnbescheids selbst beizutreiben und erst anschließend einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister zu beauftragen.
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