Der Begriff Fälligkeit meint den Zeitpunkt, zu dem ein Gläubiger von dessen Schuldner den Ausgleich seiner Forderung verlangen kann. Im Management von Forderungen nehmen die Fälligkeit und der Zahlungsverzug eine zentrale Rolle ein, weshalb sich in der Regel alle hiermit zusammenhängenden Prozesse an ihnen orientieren. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem bestimmte Abreden getroffen wurden wann eine Zahlung fällig ist. Außerdem kann sie durch eine Rechnung bestimmt werden, wie z.B. fällig 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Es ist darauf zu achten, die Zahlungsziele eindeutig festzulegen. Da beispielsweise schwer nachzuvollziehen ist, wann eine Rechnung exakt angekommen ist, sollte auf das konkrete Datum verwiesen werden.
Fälligkeit und Verzug
Verzug ist vor allem aus Sicht der Verzugszinsen relevant, da ab diesem Zeitpunkt Zinsen auf die offene Forderung verlangt werden dürfen. Darüber hinaus sind Beitreibungskosten z.B. durch einen Inkasso-Dienstleister oder Rechtsanwalt erst ab dem Verzug vom Schuldner zu tragen. Wird eine Forderung fällig wird, ist diese nicht sofort im Verzug. Dies kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Weisen geschehen. Zum einen kann der Verzug durch eine Mahnung entstehen, der Verzug kann über eine Absprache im Vertrag bestimmt werden sowie per Gesetz eintreten.
Sobald der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhalten hat, die ihn unmissverständlich zur Zahlung auffordert, befindet dieser sich in Verzug. Der genaue Zugang der Mahnung ist schwer zu bestimmen, weshalb bspw. die Zustellung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein Sinn ergeben kann. Der Verzug tritt ferner ein, wenn durch ein Kalenderdatum in einem Vertrag oder einer Rechnung bestimmt wurde, wann eine Forderung auszugleichen ist. Im Verzug befindet sich der Schuldner am darauffolgenden Tag. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder vergleichbarer Zahlungsaufstellung ein.
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