Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann für Sie eine effektive und kostengünstige Methode sein, an Ihr Geld zu gelangen. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Mahnverfahren, die Bonität Ihres Schuldners sowie die mögliche Verjährung von Forderungen sind wichtige Themen in diesem Prozess.
Seien Sie versichert: Als Gläubiger stehen Sie nicht alleine da. Es existieren effektive gesetzliche Mechanismen, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Mit etwas Wissen und einem klaren Plan können Sie Ihre Chancen erheblich verbessern. Dieser Artikel hilft Ihnen dabei.
- Gründe für einen gerichtlichen Mahnbescheid
- Der Ablauf von einem gerichtlichen Mahnverfahren
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- Vollstreckungsbescheid: Der nächste Schritt nach dem Mahnbescheid
- Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens
- Besonderheiten und Ausnahmen im gerichtlichen Mahnverfahren
1. Gründe für einen gerichtlichen Mahnbescheid
Ein gerichtlicher Mahnbescheid sollte beantragen werden, wenn Ihre Forderungen unbeglichen ist und Sie Ihren rechtlichen Anspruch durchsetzen wollen. Sind alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, stellt der Mahnbescheid einen formellen Schritt zur Einforderung und Durchsetzung Ihrer Außenstände dar. Das bedeutet, Sie setzen ein Ultimatum; Nachdem Sie bereits erfolglos gemahnt haben und Ihr Schuldner trotz unserer mehrfachen Kommunikation, der Androhung rechtlicher Schritte und eines negativen Schufa-Eintrags Ihre Forderung nicht ausgeglichen hat.
1.1 Warum wird ein gerichtlicher Mahnbescheid ausgestellt?
Durch unseren Antrag beim zentralen Mahngericht wird der Mahnbescheid erlassen und förmlich dem Schuldner zugestellt (gelber Brief). Ihr Schuldner erhält damit eine letzte Möglichkeit zur Begleichung seiner Schulden. Außerdem wird eine mögliche Verjährung Ihrer Forderungen unterbrochen. Sobald ein Mahnbescheid zugestellt ist, beginnt die Verjährungsfrist zwar nicht von Neuem, sie wird allerdings für sechs Monate gehemmt. Dies gibt Ihnen entschieden mehr Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen.
2. Der Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens
In jedem Rechtsstaat existiert ein klar strukturiertes Verfahren, um zu verhindern, dass Forderungen unbeglichen bleiben und Sie als Gläubiger Ihrer verdienten Entschädigung beraubt werden. Eine der effizientesten Strategien zur Einziehung von Forderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren.
2.1 Beantragung des Mahnbescheides
Als Inkassounternehmen stellen wir einen elektronischen Antrag beim zentralen Mahngericht. Im Antrag müssen Ihre bestehenden Forderungen, deren Höhe, die geltend zu machenden Verzugszinsen sowie der Schuldner mit aktueller Meldeanschrift benannt werden. Die Antragsstellung ist eher kompliziert und das Mahngericht hat unvollständige oder unrichtig gestellte Anträge zurückzuweisen.
2.2 Zustellung des Mahnbescheides
Nachdem das Gericht unseren Antrag überprüft und für gerechtfertigt befunden hat, wird der Mahnbescheid erstellt und förmlich zugestellt. Ihr Schuldner wird über die gegen ihn erhobenen Forderungen informiert und er erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ist die Adresse des Schuldners unbekannt oder weigert sich dieser, den Bescheid anzunehmen, wird die Sendung als „unzustellbar“ zurückgesendet und es müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden (u.a. fragen wir beim Einwohnermeldeamt nach).
2.3 Fristen und rechtliche Folgen
Ihr Schuldner kann nach Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Erfolgt kein Widerspruch, beantragen wir beim Mahngericht den Vollstreckungsbescheid. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen und u.a. eine Konten- und Gehaltspfändung durchgeführt werden. Es ist wichtig zu bemerken, dass auch die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids die Verjährung Ihrer Forderung unterbricht.
3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Ein wichtiger Teil des Inkasso-Prozesses ist es, zu verstehen, wann und wie Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt werden kann und was die juristischen Konsequenzen eines solchen Widerspruchs sind.
3.1 Wie und wann man Widerspruch einlegen kann
Nach Zustellung des Mahnbescheides hat Ihr Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Dies geschieht durch das Ausfüllen eines Formulars, das dem Schuldner mit dem Mahnbescheid zugestellt wurde. Es ist auch möglich, nur gegen einen Teil Ihrer Forderung Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen und muss an das Gericht gerichtet werden, das den Mahnbescheid ausgestellt hat. Eine Begründung des Widerspruchs ist im Mahnverfahren noch nicht erforderlich.
3.2 Rechtsfolgen des Widerspruchs
Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid hat mehrere Auswirkungen. Hauptwirkung ist, dass das gerichtliche Mahnverfahren nicht zu einem Vollstreckungsbescheid führt, mit dem Ihre Forderung vollstreckt werden kann. Vielmehr beendet ein Widerspruch das Mahnverfahren und Sie haben sechs Monate, um Antrag auf ein streitiges Gerichtsverfahren zu stellen. Unsere erfahrenen Partnerkanzleien unterstützen Sie hierbei, erstellt die Klageschrift und vertreten Sie im Verfahren. Entscheiden Sie sich gegen eine Klage, wird das gerichtlich Verfahren eingestellt und Ihre Forderung verbleibt in einem unsicheren Zustand.
Für Sie ist es daher entscheidend, auf Widersprüche angemessen zu reagieren und abzuwägen, welche rechtlichen Schritte unternommen werden sollen. Wichtig dabei sind die Kosten des Verfahrens sowie die Aussicht auf Erfolg. Die Bonität Ihres Schuldners spielt eine entscheidende Rolle und sollte vor einem kostspieligen Verfahren geprüft werden.
4. Vollstreckungsbescheid: Der nächste Schritt nach dem Mahnbescheid
Wenn Ihr Schuldner keinen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhebt, beantragen wir einen Vollstreckungsbescheid, der ebenfalls von Gericht förmlich zugestellt wird.
4.1 Was passiert, wenn kein Widerspruch eingelegt wird?
Paragraf 692 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist, ein Gläubiger einen Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsbescheids stellen darf. Dieser Vollstreckungsbescheid erteilt dem Gläubiger das Recht, die im Mahnbescheid genannte Forderung mittels Zwangsvollstreckung geltend zu machen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass durch das Nichtstun, also das Nicht-Einlegen eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, Ihr Schuldner im Grunde genommen die Forderungen anerkennt. Dies kann gravierende Folgen für den Schuldner haben, denn der ausgestellte Vollstreckungsbescheid hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
4.2 Verfahren bei Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids ist formalisiert und wird durch unseren Antrag beim zentralen Mahngericht angestoßen. Ein Antrag kann frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens durch die Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens, ist eine vollständige Überprüfung der geltend gemachten Forderungen durch das Gericht an dieser Stelle nicht gegeben.
Nach Prüfung des Antrags und Erlass des Vollstreckungsbescheids wird dieser an den Schuldner zugestellt und dessen Rechtskraft tritt im Grundsatz sofort ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den Schuldner, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Sollte er dies tun, wird das Verfahren vor einem Gericht fortgesetzt. Erfolgt kein Einspruch, bleibt der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung einleiten. Die Beweislast liegt im Falle eines Einspruchs ganz beim Schuldner.
Wie entscheidend ein Vollstreckungsbescheid sein kann, unterstreicht die Tatsache, dass er für 30 Jahre vollstreckbar ist.
5. Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens
Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens fallen unterschiedliche Kosten an, primär für das Gericht und die rechtliche Vertretung. Hierbei hat Ihr Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens zu erstatten. Das heißt, wenn Sie erfolgreich Ihre Forderung geltend machen, erhalten Sie ausgelegte Kosten zurück.
In bestimmten Fällen ist es möglich , dass Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben. Beispielsweise wenn Ihr Schuldner zahlungsunfähig ist oder sich sich im Ausland aufhält und eine Durchsetzung der Forderung daher kaum erfolgsversprechend ist. Im Rahmen unserer Prozesse treffen wir Vorsorge, um diese Risiken zu minimieren.
6. Besonderheiten und Ausnahmen im gerichtlichen Mahnverfahren
6.1 Was passiert, wenn der Schuldner in der Insolvenz ist?
Die Insolvenz des Schuldners führt zu einem gestoppten Mahnverfahren. Sobald das Insolvenzverfahren gegen Ihren Schuldner eröffnet wird, wird gemäß § 240 ZPO das Mahnverfahren automatisch unterbrochen. Das bedeutet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden und auch nicht neu beginnen dürfen. Gleichzeitig sind Sie als Gläubiger dazu verpflichtet, Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Das Mahnverfahren kann erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden. Und sollte das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden, kann das Mahnverfahren fortgesetzt werden.
6.2 Auslandsbezug: Was gilt es zu beachten?
Ein Fall wird komplizierter, wenn Ihr Schuldner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Idealerweise wurde eine „Gerichtsstandsvereinbarungen“ getroffen. Diese definieren, welches Recht und welche Gerichtsbarkeit im Falle von Streitigkeiten gelten. Solche Vereinbarungen sind gerade bei internationalen Geschäftsbeziehungen empfehlenswert, im Privaten hingegen selten. Ist keine solche Vereinbarung getroffen und der Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gelten die Verjährungsfristen des jeweiligen Landes.
Ohne solche Vereinbarungen wird das Mahnverfahren und auch eine nachfolgende Vollstreckung oft stark erschwert und kostspieliger. Zudem bestehen unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken und weiteren formalen Aspekten. So können sprachliche Barrieren für die Zustellung einer Urkunde hohe Hürden darstellen (da der Inhalt durch den Empfänger potentiell verständlich sein muss).
Ist noch etwas ungeklärt? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.