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Einwände gegen Forderungen

  • 6. Februar 2021

Gegenüber dem Ausgleich von Forderungen, z.B. aus Lieferungen und Leistungen, können sich Einwände ergeben. Einwandfreie Forderungen sind solche, bei denen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Ausgleich zu rechnen ist. Wird beispielsweise eine Ware bestellt und im Voraus bezahlt, steht dieser Zahlung meist ein bestimmter Liefertermin in gegenüber. Im Rahmen einer Bilanz sind solche einwandfreien Forderungen mit dem gesamten Betrag brutto (Nennbetrag) anzusetzen.

Hingegen ist bei zweifelhaften Forderungen fraglich, wann bzw. in welche Höhe diese ausgeglichen wird. So könnte beispielsweise die Monierung einer erbrachten Leistung durch einen Kunden zu einer Korrektur der Forderung führen. Gleiches gilt bei Forderungen gegenüber Unternehmen, die sich in einer Insolvenz befinden. In beiden Fällen schätzt der Gläubiger das Ausfallrisiko der Forderung. Wird dieses Risiko z.B. auf 50 % geschätzt, können diese 50% des Netto-Nennbetrags abgeschrieben werden.

Uneinbringliche Forderungen

Sofern am Jahresende davon ausgegangen werden darf, dass eine Forderung nicht beglichen wird, zählt diese als uneinbringlich. Uneinbringliche Forderungen können komplett abgeschrieben werden und durch eine Umsatzsteuerkorrektur bereits abgeführte Steuern vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Um den Bestand an Forderungen im Unternehmen zu verringern, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. So könnte z.B. mit Lieferungen gegen Vorauskasse, Skonti gearbeitet werden oder das Forderungsmangement durch ein effektives und zeitnahes Mahnwesen verbessert werden.

Bei der Verbesserung Ihres Forderungsmanagements helfen wir gern.

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